Scheidung

Sie sind italienischer Staatsbürger und leben seit Jahren in Deutschland. Ihr Partner, der auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, hat Sie verlassen und lebt wieder in Italien, wo Sie seinerzeit geheiratet haben. Sie wollen sich scheiden lassen.



Geht das in Deutschland? Welches Recht ist anwendbar? Wenden deutsche Gerichte auch italienisches Recht an? Wie verhält es sich mit dem Sorgerecht für die Kinder, die noch bei Ihnen in Deutschland leben? Können Sie Unterhalt für sich und die Kinder beanspruchen?


Ja, örtlich zuständig ist das Familiengericht in Deutschland, wenn z.B. einer der Ehegatten mit minderjährigen Kindern noch seinen Wohnsitz in dessen Bezirk im Inland hat. Auch dann, wenn z.B. aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, aber ein Ehegatte noch den Wohnsitz des letzten gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes beibehalten hat.



Italienisches Recht wird vom deutschen Familiengericht angewendet. Sie erheben daher zunächst eine Trennungsklage nach italienischem Recht. Nachdem das deutsche Gericht festgestellt hat, dass Sie das Recht haben von ihrem Partner von Tisch und Bett getrennt zu leben, kann nach einer dreijährigen Trennungszeit, aus Gründen der Trennung der Scheidungsantrag gestellt werden. Diese Trennungszeit gilt nicht wenn nach italienischem Rechts andere Scheidungsgründe vorliegen.


Auch für Sorgerechtsentscheidungen sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn das Kind in Deutschland lebt. Für Unterhaltsansprüche sind deutsche Gerichte zuständig und deutsches Recht ist anwendbar, solange sich die Anspruchsteller in Deutschland aufhalten. Für einen Ehepartner der Unterhaltsansprüche gegen den anderen Partner geltend macht, gilt dies jedenfalls für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Ehescheidung. Nach der Scheidung wird in der Regel ausländisches Recht zur Anwendung kommen.

In diesen und anderen Fragen, auch mit anderen und verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Eheleute und Kinder berate und vertrete ich Sie gern. Wenn Sie nicht über nennenswerte finanzielle Mittel verfügen, können Sie über mich als Ihren Anwalt Verfahrenskostenhilfe beantragen. Wenn diese ohne Ratenzahlung bewilligt wird, müssen Sie die Kosten des Gerichtsverfahrens und Ihres Rechtsanwaltes nicht tragen.


Anerkennungen ausländischer Eheschließungen oder Scheidungen

Sie haben im Ausland geheiratet und wollen diese Eheschließung in Deutschland anerkennen lassen. Sie haben im Ausland gelebt und dort eine Ehe scheiden lassen, die in Deutschland noch registriert ist.

Sie können einen Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung gem. § 34 Personenstandsgesetz beim zuständigen deutschen Standesamt beantragen und so die Anerkennung der ausländischen Eheschließung bewirken. In diesem Verfahren wird die inhaltliche und formale Richtigkeit der Eheschließung geprüft. Je nach Land, in dem die Eheschließung vorgenommen wurde, ist dies ein mehr oder weniger kompliziertes Verfahren. Die Überprüfung von Eheschließungen aus Ländern mit kaum oder nicht entwickeltem Standesamts- u. Meldewesen kann sehr aufwendig werden. Voraussetzung für dieses Verfahren ist jedoch, daß zumindest ein Ehepartner deutscher Staatsangehöriger ist.


Wenn Letzteres nicht der Fall ist, kann die Sache komplizierter aber auch einfacher sein. Wenn zum Beispiel in Deutschland ansässige ausländische Staatsangehörige in Dänemark heiraten, muß eine Legalisation der Heiratsurkunde über das dänische Aussenministerium erfolgen, damit deutsche Behörden diese Urkunde anerkennen müssen. Das kostet ca. 35 € und ist relativ schnell erledigt.



Ausländische Scheidungen müssen, wenn sie nicht in einem EU-Mitgliedsstaat(außer Dänemark) erfolgten, in Deutschland ebenfalls anerkannt werden, um Rechtswirkungen im Inland zu entfalten. Dies geschieht in einem Antragsverfahren, für das die jeweiligen Justizverwaltungen der Bundesländer zuständig sind. Auch hier gestaltet sich das Verfahren je nach beteiligtem Staat sehr unterschiedlich.


In diesen Verfahren kann ich Sie kompetent und vor dem Hintergrund umfangreicher Erfahrungen mit zahlreichen Herkunftsstaaten, in denen Eheschließungen erfolgten oder Scheidungen ausgesprochen wurden, vertreten.


Weitere familienrechtliche Verfahren mit Auslandsberührung

Neben den beispielhaft aufgeführten Verfahren mit Auslandsberührung führt diese auch zu entscheidenden Besonderheiten in weiteren familienrechtlichen Verfahren wie in  Kindschaftssachen, im ehelichen Güterrecht und bei Lebenspartnerschaftssachen.

Auch in diesen Fragen bin ich der richtige Ansprechpartner. 

Nehmen Sie hier Kontakt auf oder rufen Sie mich an.

 

    

 

 

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