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ScheidungSie sind italienischer Staatsbürger und leben seit Jahren in Deutschland. Ihr Partner, der auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, hat Sie verlassen und lebt wieder in Italien, wo Sie seinerzeit geheiratet haben. Sie wollen sich scheiden lassen.Geht das in Deutschland? Welches Recht ist anwendbar? Wenden deutsche Gerichte auch italienisches Recht an? Wie verhält es sich mit dem Sorgerecht für die Kinder, die noch bei Ihnen in Deutschland leben? Können Sie Unterhalt für sich und die Kinder beanspruchen? Ja, örtlich zuständig ist das Familiengericht in Deutschland, wenn z.B. einer der Ehegatten mit minderjährigen Kindern noch seinen Wohnsitz in dessen Bezirk im Inland hat. Auch dann, wenn z.B. aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, aber ein Ehegatte noch den Wohnsitz des letzten gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes beibehalten hat. Italienisches Recht wird vom deutschen Familiengericht angewendet. Sie erheben daher zunächst eine Trennungsklage nach italienischem Recht. Nachdem das deutsche Gericht festgestellt hat, dass Sie das Recht haben von ihrem Partner von Tisch und Bett getrennt zu leben, kann nach einer dreijährigen Trennungszeit, aus Gründen der Trennung der Scheidungsantrag gestellt werden. Diese Trennungszeit gilt nicht wenn nach italienischem Rechts andere Scheidungsgründe vorliegen. Auch für Sorgerechtsentscheidungen sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn das Kind in Deutschland lebt. Für Unterhaltsansprüche sind deutsche Gerichte zuständig und deutsches Recht ist anwendbar, solange sich die Anspruchsteller in Deutschland aufhalten. Für einen Ehepartner der Unterhaltsansprüche gegen den anderen Partner geltend macht, gilt dies jedenfalls für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Ehescheidung. Nach der Scheidung wird in der Regel ausländisches Recht zur Anwendung kommen. In diesen und anderen Fragen, auch mit anderen und verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Eheleute und Kinder berate und vertrete ich Sie gern. Wenn Sie nicht über nennenswerte finanzielle Mittel verfügen, können Sie über mich als Ihren Anwalt Verfahrenskostenhilfe beantragen. Wenn diese ohne Ratenzahlung bewilligt wird, müssen Sie die Kosten des Gerichtsverfahrens und Ihres Rechtsanwaltes nicht tragen.
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