Verkehrsunfallschaden

Häufig ist es nach einem KfZ-Unfall so, daß der geschädigte KfZ-Eigentümer einen KfZ-Sachverständigen beauftragt, der den Schaden begutachtet und die Reparaturkosten, die bei einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen werden, beziffert. Auf Grundlage dieses Gutachtens verlangt der Geschädigte vom Versicherer des Unfallgegners den Schaden ersetzt, unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich, in Eigenleistung oder in einer freien Werkstatt zu günstigeren Sätzen ausführen läßt. Eine fiktive Schadensabrechnung war und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Nachweis der durchgeführten Reparatur haben die Versicherer allerdings die Umsatzsteuer der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt. 

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes z.B. im

sog. VW-Urteil BGH VI ZR 53/09 vom 20.10.09 kann die KfZ-Haftpflichtversicherung des Gegners es ablehnen, bei einem mehr als drei Jahre alten und nicht scheckheftgepflegten Kraftfahrzeug bei einer fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht mehr als nur fiktive Kosten einer Reparatur in einer ohne weiteres zugänglichen, gleichwertigen und günstigeren freien Werkstätt zu erstatten. Der Versicherer muß allerdings beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Im Rahmen dieser Beweislast legen die Versicherer häufig schon außergerichtlich und als Parteivortrag im gerichtlichen Verfahren Eigengutachten oder Qualitätsbewertungen von Werkstattfachverbänden vor, die die Gleichwertigkeit und geringere Kostenhöhe einer Reparatur in einer oder mehreren freien Werkstätten am Ort bestätigen. Diesen "Kurzgutachten" oder "Fachbewertungen" ist jedoch mit Vorsicht zu begegnen. Oft sind diese auch fiktiven Kostenberechnungen unrichtig oder die zugrundegelegten Stundensätze fehlerhaft oder veraltet. Schon eine Nachfrage bei diesen freien Werkstätten ergibt häufig die Abweichung von aktuell gültigen Stundensätzen. Mitunter liegen der Kalkulation im Auftrag des Versicherers auch Sonderkonditionen zugrunde, die die freie Werkstatt zwar dem Versicherer aber nicht privaten Kunden gewährt. Dies hängt mit bestimmten günstigen Kaskotarifen der Versicherungsunternehmen zusammen, die keine freie Werkstattwahl des Versicherungsnehmers beinhalten, sondern die Wahl der Werkstatt dem Versicherungsunternehmen überlassen. Diese Konditionen werden durch die freie Werkstatt aber nicht anderen Kunden gewährt. Der Versicherer ist auch beweispflichtig, dass seine fiktive günstigere Schadensberechnung nicht auf Sonderkonditionen beruht und deshalb richtig ist.

 

Schadensfall im Ausland   


Wenn Sie im Urlaub oder auf einer Geschäftsreise Beteiligter eines Verkehrsunfalles waren und nach Rückkehr in Deutschland die Schadensabwicklung ansteht, sollten Sie einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Dieser sollte jedoch das nationale Recht und die Sprache des Landes beherschen, in dem sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Er muß gegebenfalls Akteneinsicht in die polizeiliche Verkehrsunfallakte nehmen und die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicher des Unfallgegners führen. Gegebenenfalls muß er einen Kollegen im Ausland für die gerichtliche Vertretung auswählen und mit ihm den Prozeß vorbereiten.

 

Für die Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalles in Italien stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.  


 

Vergütung des Rechtsanwaltes in Verkehrsunfallsachen 


Wenn Sie keine Verantwortung an dem Unfall tragen, übernimmt  in Deutschland der Unfallgegner auch die Kosten für die Tätigkeit Ihres Rechtsanwaltes. Dies gilt auch für Italien.

 

Unabhängig von der Frage der Unfallverursachung übernimmt in Deutschland eine bestehende Rechtsschutzversicherung alle Kosten für die Schadensabwicklung.

Im Falle eines Verkehrsunfalles in Italien übernimmt,  

anders als noch vor ein paar Jahren, die Rechtschutzversicherung  in der Regel die Kosten für einen Rechtsanwalt, den Sie in Deutschland mit der außergerichtlichen Schadensabwicklung beauftragen. Wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung nötig ist, übernimmt die Versicherung die Kosten für den im Ausland am Gericht tätigen Anwalt sowie die Kosten eines Korrespondenzanwaltes in Deutschland über den Sie mit dem ausländischen Rechtsanwalt kommunizieren. 

Bitte schildern Sie Ihr Anliegen oder vereinbaren Sie hier einen Termin.


    

 

 

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