Handelsvertreter im Versicherungsgewerbe

Es ist branchenüblich, dass die Versicherungsunternehmen ihre "Mitarbeiter" im Aussendienst als Handelsvertreter gem. § 84 HGB beschäftigen. Vor einigen Jahren wurde diese Verfahrensweise unter dem Gesichtspunkt der "Scheinselbstständigkeit" diskutiert. Für die Betroffenen galten damit die üblichen Arbeitnehmerschutzrechte und der Arbeitsrechtsweg nicht mehr. Für manche Betroffene gab es auch gute Gründe den Status als selbstständiger Handelsvertreter einem geregelten Beschäftigungsverhältnis vorzuziehen. Die in § 92 a HGB vorgesehenen Mindestarbeitsbedingungen für Ausschließlichkeitsvertreter eines Unternehmens oder Konzerns, wurden aber bisher nicht durch eine dort vorgesehenene Verordnung geregelt. Dies ist zeitnah auch nicht zu erwarten.  

Probleme auf Seiten der Unternehmen treten häufig im Umgang mit der Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB auf:"Selbstständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann". Der Übergang von einem angestellten Versicherungsaussendienst zu einer offenen Vertragsbeziehung mit selbstständigen Handelsvertetern erfordert auch die Lösung von bisherigen Instrumentarien der Personalführung auf Seiten der Unternehmen. Dies ist nicht in allen Versicherungsunternehmen gleichermassen gut gelungen. Die Handelsvertreter werden mit Weisungen, Vorgaben, Ansprüchen und Maßnahmen konfrontiert, die nicht mit ihrem Status als selbstständige Vertragspartner korrespondieren.

 

Erhebliche Probleme gibt es auch in Zusammenhang mit kurzen Laufzeiten von Verträgen, die nach Ablauf in ihren Konditionen jeweils nur zu erheblich veränderten Bedingungen für einen neuen befristeten Zeitraum angeboten werden, mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, mit Ausgleichsansprüchen gem. § 89 b HGB sowie mit Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten.

 

Wenn Sie hier unsicher sind, ob man Ihnen bestimmte Auflagen, wie tägliche Berichte über Ihre Tätigkeit, Arbeitsaufträge mit Fristsetzung und Zielvorgaben abverlangen kann oder ob Sie Mindestproduktionsvorgaben zu erfüllen haben, nehmen Sie Kontakt auf. 

    

 

 

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