Vergütung des Rechtsanwaltes und andere Kosten

Sie werden wissen wollen, welche Kosten von Ihnen zu tragen  sind, wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Das hängt zunächst davon ab, ob Sie nur beraten, außergerichtlich oder gerichtlich vertreten werden wollen.

Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist vorwiegend im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(RVG) geregelt. Daneben besteht jedoch die Möglichkeit mit dem Rechtsanwalt eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Nach dem RVG bemisst sich die Vergütung jedenfalls in zivil- und öffentlichrechtlichen Verfahren, auch vor dem Arbeitsgericht, nach dem Gegenstandswert einer Sache. Wenn Sie z.B. eine konkrete Geldforderung gegen eine andere Person geltend machen wollen, ist dieser Betrag auch der Gegenstandswert, nach dem die Vergütung einem bestimmten Satz einer Tabelle folgend berechnet wird. Gebühren entstehen z.B. für die Durchführung des Verfahrens, für die Wahrnehmung eines Termins oder auch für einen Vergleich, der mit der Gegenseite geschlossen wird.

 

Wenn Sie also dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilen wollen, läßt sich die Höhe der Vergütung in der Regel genau berechnen. Auch das sogenannte Prozeßrisiko, d.h. Rechtsanwaltsvergütung, Gerichtskosten, und im Fall des Unterliegens die Kosten der Gegenseite lassen sich im Voraus ermitteln.

 

Wann müssen Sie diese Kosten selbst zahlen?


Wenn Sie ihr gerichtliches Verfahren gewinnen, entscheidet in der Regel das Gericht, dass Ihr Gegner sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. In diesem Fall entstehen Ihnen keine Kosten.

Bei außergerichtlichen Verfahren hat Ihr Gegner auch Ihre Rechtsanwaltskosten zu tragen, wenn er die Einschaltung eines Rechtsanwaltes durch Sie durch vertragswidriges oder rechtlich nicht zu billigendes Verhalten veranlaßt hat.


Wenn Sie rechtschutzversichert sind, trägt Ihre Versicherung sämtliche Kosten, auch im Fall des Unterliegens und wenn Ihr Gegner die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht herausgefordert hat. Sie zahlen allenfalls eine Selbstbeteiligung, wenn dies mit der Versicherung im Vertrag vereinbart wurde. Die Rechtsschutzversicherung trägt auch alle in einem Prozeß u.U. anfallenden weiteren Kosten wie z.B. Sachverständigenkosten, Auslagen von Zeugen, Reisekosten des Gerichts.


Beachten Sie bitte beim Abschluß einer Rechtsschutzversicherung

die erheblichen Beitragsunterschiede und unterschiedlich erfaßten Risiken der Angebote der verschiedenen Versicherungsgesellschaften.

 

 

Können Sie Prozeßkosten- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen? 

 

Dies ist möglich ,wenn Sie über ein geringes Einkommen oder ein mittleres Einkommen, von dem mehrere Personen abhängig sind, verfügen und daher die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten nicht oder nicht vollständig tragen können. Dies muß gesondert unter Nachweis aller Einkünfte und Ausgaben beim Gericht beantragt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass eine gewisse Erfolgsaussicht für Ihr Begehren vom Gericht angenommen wird. Wenn die Voraussetzungen vorliegen und Sie dies wünschen, wird Ihr Rechtsanwalt den Antrag für Sie stellen. Wenn Prozeßkosten- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, werden Ihre Rechtsanwaltskosten und Kosten, die durch Sie beim Gericht anfallen, von der Landeskasse getragen.

Kosten des Gegners im Falle des Unterliegens, was angesichts der Vorabprüfung der Erfolgsaussicht ihres Begehrens durch das Gericht eher selten ist,  müssten Sie allerdings selbst ausgleichen. 

 

Strafverfahren und Sozialgerichtsverfahren werden anders, gegenstandswertunabhängig, abgerechnet. Hier gibt es Rahmengebühren. Innerhalb dieses Rahmens kann der Rechtsanwalt seine Vergütung unter Beachtung bestimmter Kriterien ansetzen. Im Strafverfahren gibt es auch keine Prozeßkostenhilfe. Ein Rechtsanwalt kann und wird Ihnen jedoch als Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn Sie sich z. B.  in Haft befinden. Diesen müssen Sie dann nicht selbst bezahlen.

 

 

Nähere Einzelheiten erklärt Ihnen der Rechtsanwalt gern in einem persönlichen Gespräch. 

 

 

 

 

 

 

 

 

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