Pferdekauf

Der Erwerber eines Pferdes kann gegen den Verkäufer Sachmängelgewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Die hier entscheidende Frage  ist, ob das veräußerte Pferd einen Mangel im Sinne des § 434 BGB bei Gefahrübergang aufweist.

Dies kann dann der Fall sein, wenn eine zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes nicht vorliegt. Eine derartige Beschaffenheit könnte die Eignung des Pferdes als Dressur -oder Springpferd oder die Zuchttauglichkeit des Pferdes sein.

Streit entsteht hier in der Regel schon darüber, ob eine bestimmte Eignung des Pferdes vereinbart wurde. Wenn kein schriftlicher Kaufvertrag vorliegt, kann der Nachweis einer vereinbarten Beschaffenheit schwierig werden. Zeugen kommen zwar generell als Beweismittel in Betracht. Deren Aussagen vor Gericht sind aber oft im Voraus schwer einzuschätzen und mitunter werden die Aussagen auch durch die Nähe zu einer Partei in ihrer Wertigkeit relativiert.

Verkäufer, die häufig z.B. als Züchter Pferde verkaufen, verwenden verständlicherweise Vertragsformulare in denen die Zusage bestimmter Eigenschaften des Tieres ausgeschlossen und auch die Gewährleistung ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ob diese Klauseln wirksam sind, bedarf der Einzelfallprüfung.

 

Auch wenn eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, kann ein Sachmangel vorliegen, wenn das Pferd sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die nicht üblich ist und vom Käufer nicht zu erwarten war.

Zur Frage was eine übliche Beschaffenheit ist, gibt das Gesetz keine Auskunft. Hier ist es wichtig, die aktuelle Rechtssprechung zu kennen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gehört zur "üblichen Beschaffenheit" nicht, dass das Tier in jeder Hinsicht dem Ideal eines Dressur-oder Springpferdes entspricht, das dem Käufer bei Vertragsschluß vorschwebte. Auch wenn das Pferd nicht diesem Ideal entspricht, muß nicht zwingend ein Mangel vorliegen. Bei Lebewesen, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und deren Anlagen unterschiedlich ausgeprägt sind, kommen erworbene oder genetisch bedingte Abweichungen vom Idealzustand häufig vor.

Der Käufer kann daher nicht zwingend erwarten (hier kann aber ein vereinbarter hoher Kaufpreis für das Pferd eine Rolle spielen), dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erhält. Er muß zudem damit rechnen, dass die für Lebewesen typische künftige Entwicklung eines bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes nicht immer in eine für ihn günstige Richtung verläuft. Der Verkäufer haftet nicht für den Fortbestand eines bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes.

 

Anders stellt sich dies aber dann dar, wenn der Käufer ein Pferd zum Reiten erwerben will und der Verkäufer nicht darauf hinweist, dass das Pferd aus welchen Gründen auch immer,  nicht oder kaum reitbar ist. Gerade bei älteren Tieren und bei Weiterverkauf  zwischen Reitern zu einem moderaten Preis treten erfahrungsgemäß häufig Probleme auf.

Der Grund für die Veräußerung des Pferdes ist hier häufig nicht der vom Verkäufer vorgegebene (gesundheitliche Probleme des Reiters, zu wenig Zeit usw.), sondern findet sich in gesundheitlichen Problemen des Pferdes, schwer zu korrigierenden Ausbildungsfehlern, oder Verhaltensstörungen durch falsche Behandlung des Tieres.

Nachdem der Verkäufer zunächst vergeblich versucht hat, die Probleme zu lösen, gibt er auf und veräußert schließlich das Pferd an einen anderen Reiter ohne diesen über die vorhandenen Probleme aufzuklären.

Dabei verwendet er häufig den Begriff "Freizeitpferd" oder bietet das Pferd "Freizeitreitern" an. Später in der rechtlichen Auseinandersetzung über ein nicht reitbares Pferd beruft er sich darauf, mit dieser Begriffswahl auf eine eingeschränkte Verwendbarkeit des Pferdes hingewiesen zu haben.

 

Die Gerichte folgen dieser Argumentation ganz  überwiegend jedoch nicht. Auch ein Reiter, der in seiner Freizeit reitet, will das Pferd reiten. Wenn das Pferd z.B. auf Grund einer chronischen Erkrankung immer wieder lahmt, nachdem es einmal geritten oder bewegt wurde, verbieten es schon tierschutzrechtliche Gründe dieses Tier auch nur sporadisch zu belasten. Das Tier ist als Reitpferd ungeeignet. Dies gilt entsprechend auch für andere Mängel die es dem Erwerber unmöglich machen, das Pferd als Reitpferd zu nutzen.

Der Käufer kann daher erfolgreich mit unterschiedlicher Zielsetzung nach seiner Wahl gegen den Verkäufer vorgehen.

 

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